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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Firma Masuch GmbH, Kamin- und Ofenbau
(Ofen- und Luftheizungsbauhandwerk)

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Masuch GmbH, nachstehend „Firma“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Firma nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Verträgen oder deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

1.4 Ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen gelten für die Vergabe der Teil A der VOB, für die Ausführung der Teil B der VOB, DIN 18 362 (Ofen- und Herdarbeiten), und die TR-Warmluftheizung-Technische Richtlinien für Warmluftheizungen.

2. Änderungen des Vertrages
2.1 Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/ oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

2.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma, das vom Kunden beauftragte Gewerk um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Firma resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Angebots- und Entwurfsunterlagen
3.1 Eigentums- und Urheberrecht an den von der Firma erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen bleiben dem Kunden vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der Firma weder vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages mit einem Pauschalbetrag von 350,00 € zu vergüten.

3.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sowie für die korrekte Ausführung des Auftrages notwendigen technischen Unterlagen (zeichnerisch und rechnerisch) sind vom Kunden zu beschaffen. Die Firma hat dem Kunden die zur Beschaffung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4. Preise
4.1 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

4.2 Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tag der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschl. Fahrt- und Ladezeiten), Kfz, Geräte, Materialpreise und sonstigen Preise der Firma maßgebend.

4.3 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Beginn und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

4.4 Im Ürigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 2 Wochen nach Vertragsabschluss gebunden.

4.5 Verzögern sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von der Firma zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, die Preise für Arbeitsstunden (einschl. Fahrt- und Ladezeiten), Kfz, Gerät, die Materialpreise sowie die sonstigen Preise nach 4.2 zu verrechnen.

4.6 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch für Stemm-, Mauer-, Zimmermanns-, Verputz-, Maler-, Erdarbeiten und dergleichen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.

4.7 Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertag- Stunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge und Zulagen auf den Effektivlohn sowie der betriebsübliche Zuschlagssatz für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn dazugerechnet.

4.8 Die Preise sind brutto-Preise und verstehen sich inklusive der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Leistungen des Kunden
Folgende Leistungen sind im Angebot und damit in den
Preisen der Firma nicht enthalten und folglich vom Kunden
kostenlos zu erbringen bzw. sicherzustellen:

5.1 Erstellung aller die Heizungs- oder Kaminanlage umgebender Bauteile und Durchführung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen.

5.2 Etwa erforderliche bauliche Änderungen (z.B. des Schornsteins), Herstellen der Fundamente und Tragkonstruktionen, Ausführung von Mauer- und Deckendurchbrüchen, Rablitz-, Ein- und Verputzarbeiten, Abdecken der Treppen und Fußböden.

5.3 Sorge für die Verschließbarkeit der Räume, in denen die Heizungs- oder offene Kaminanlage erstellt und zugehöriges Material und Werkzeug gelagert wird, bei Frostgefahr Temperierung der Arbeitsräume.

5.4 Alle erforderlichen Elektro-Installationsarbeiten, wie Anschluss der Geräte an das Netz, Verlegen der Verbindungs- und Thermostatleitungen sowie alle erforderlichen Gasinstallationsarbeiten.

5.5 Ggf. Trockenheizen der Heizungsanlage nach Anleitung und Bereitstellung des hierfür benötigten Brennstoffs und, soweit erforderlich, Beistellung von elektrischem Strom.

5.6 Der Kunde schließt auf seine Kosten eine Bauwesenversicherung vom Einrichten der Baustelle bis zur Abnahme ab, die den Diebstahl von eingebautem Material beinhaltet. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist er der Firma im Schadensfall ersatzpflichtig.

5.7 Sofern die Firma auf Wunsch des Kunden in 5. oder 3.2 genannten Leistungen erbringt, sind diese nach 4.2 vom Kunden zusätzlich zu vergüten.

6. Zahlung
6.1 Für Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

6.2 Die Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle der Firma in deutscher Währung.

6.3 Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

6.4 Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

6.5 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Läuft eine von der Firma gesetzte Nachfrist fruchtlos ab, so kann sie die Arbeiten einstellen und vom Ende der Nachfrist an bankübliche Kreditzinsen sowie Ersatz von Verzugsschäden verlangen. Läuft eine von der Firma gesetzte Nachfrist fruchtlos ab und hatte er die Kündigung des Vertrages angedroht, kann er den Vertrag schriftlich kündigen. Im Falle der Vertragskündigung werden die bisher erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abgerechnet. Der Firma stehen darüber hinaus mindestens die kalkulierten allgemeinen Geschäftskosten und der Gewinn für die gekündigten Leistungen zu.

7. Lieferung und Montage
7.1 Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Kunde der Firma auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Die Firma hat innerhalb von 24 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen, sofern der Kunde alle Genehmigungen, Pläne, sonstige Unterlagen und Vorkehrungen eingeholt und getroffen hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte An- bzw. Vorauszahlung bei der Firma eingegangen ist.

7.2 Verzögern sich Beginn, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen der Firma, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß §6NR.6 VOB Teil B verlangen oder dem Kunden eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Die Ausführunsfristen verlängern sich entsprechend. Für den Fall der Kündigung gelten die Bestimmungen des Absatzes 6.5 zur Kündigung entsprechend. 7.2 Lieferungs- und Fertigungstermine für Anlagen mit sondergefertigten Baustoffen bzw. Bauteilen sind in jedem Fall unverbindlich.
8. Eigentumsvorbehalt

Die Firma behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhalten der vereinbarten Zahlungstermine der Firma die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte der Firma, so ist er dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch für ihn Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an den neuen Gegenstand auf die Firma.

9. Abnahme
9.1 Der Kunde kann die Abnahme der Lieferung oder Leistung am Tage der Fertigstellung verlangen. Verlangt keine der beiden Parteien eine Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder Zusendung der Schlussrechnung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Kunde spätestens zu den im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten geltende zu machen. Evtl. noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben, sofern sie die Funktion der Heizungs- oder offenen Kaminanlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme und nicht zum Einbehalt an Zahlungen.

10. Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistung, Teil B (VOB/B), und beträgt 4 Jahre, für die vom Feuer berührten Teile der Anlage 1 bzw. 2 Jahre.

10.2 Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungshilfen beschränkt.

10.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

10.3.1 Schäden durch Änderungen oder Erweiterungen der Heizungs- oder Kaminanlagen, welche nicht von der Firma vorgenommen wurden,

10.3.2 Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass bauseits gelieferte oder erstellte Heizungs- oder Kaminanlage oder des Gebäudes den verkehrsüblichen Güteanforderungen nicht entsprechen,

10.3.3 Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung, insbesondere unsachgemäßes oder vorzeitiges Trockenheizen und Verwendung ungeeigneter Brennstoffe entstehen,

10.3.4 unvermeidliche Farbabweichungen und Haarrisse und/oder geringfügige brandbedingte materielle Formabweichungen, die bei der Fertigung (insbesondere handgeformter) glasierter Ofenkacheln entstehen können,

10.3.5 Abweichungen der Farbe und Struktur von Natursteinen und deren Haltbarkeit.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftliche dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Berlin. Stand: Juli 2015